Scribas Tabelle

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Scribas Tabelle der verschreibungspflichtigen Arzneimittel und Medizinprodukte nach bundesrechtlichen Vorschriften 

Die Datenbank bietet eine umfassende Liste mit mehr als 2.700 verschreibungspflichtigen Wirkstoffen und Medizinprodukten. Damit deckt sie sowohl die Anwendung bei Menschen als auch bei Tieren ab. Für die praktische Verwendung sind die gängigen verschreibungspflichtigen Medikamente aufgeführt, und die jeweiligen Stoffe, die sie enthalten.  

  • INN-Name

  • gebräuchliche Synonyme

  • Kennzeichnung als BtM

  • ATC-Code

  • Monographieeintrag in DAB, HAB oder Ph. Eur.

  • Auswahl an Fertigarzneimitteln

  • Strukturformeln

  • Datum der Verschreibungspflicht oder Änderungsverordnung

Der Datenbankeintrag in der Scribas Tabelle zeigt alle zentralen Eigenschaften des verschreibungspflichtigen Medikaments, hier am Beispiel Fentanyl, auf einen Blick. Die Strukturübersicht bringt Sie schnell zu den benötigten Detailinformationen. Querverweise führen Sie zu Fertigarzneimitteln mit Fentanyl.
Der Datenbankeintrag in der Scribas Tabelle zeigt alle zentralen Eigenschaften des verschreibungspflichtigen Medikaments, hier am Beispiel Fentanyl, auf einen Blick. Die Strukturübersicht bringt Sie schnell zu den benötigten Detailinformationen. Querverweise führen Sie zu Fertigarzneimitteln mit Fentanyl.

Aktualisierung/Stand

  • Aktualisierungslieferung 123
  • Regelmäßige Updates analog zum Erscheinen des gedruckten Buchs

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Scribas Tabelle

Anleitung/Erklärungen

Einleitung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln neu geordnet und in der Verordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632) veröffentlicht. Ihr Werk befindet sich auf dem Stand der zuletzt am 9. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 236) durch Artikel 1 geänderten Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Frühere Verordnungen wurden ebenfalls eingearbeitet.

Scribas Tabelle der verschreibungspflichtigen Arzneimittel und Medizinprodukte wird von Apotheker:innen in Offizin, Industrie, Krankenhaus und Verwaltung sowie von weiteren an der Materie interessierten Personen geschätzt. Sie dient der schnellen, übersichtlichen und umfassenden Information über Arznei- und Hilfsstoffe sowie Medizinprodukte, die der Verschreibungspflicht unterliegen. Hierunter befinden sich auch verschreibungspflichtige Arzneistoffe, die bei lebensmittelliefernden Tieren angewendet werden. Scribas Tabelle enthält knapp 2800 verschreibungspflichtige Stoffe und Medizinprodukte und eine umfangreiche Auswahl der zugehörigen Fertigarzneimittel.

Rechtliche Grundlagen von Scribas Tabelle

Am 1. Januar 2006 entfiel der bisherige § 49 des Arzneimittelgesetzes (AMG) zur automatischen Verschreibungspflicht. Damit ist die Unterscheidung in dauerhaft verschreibungspflichtige und vorerst für eine Dauer von fünf Jahren automatisch verschreibungspflichtige Stoffe hinfällig geworden. Seither sind alle Stoffe, die in die Anlage 1 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV) aufgenommen werden, bis auf Widerruf verschreibungspflichtig. Das umfasst Stoffe und deren Zubereitungen sowie Medizinprodukte,

  • die die Gesundheit des Menschen auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unmittelbar oder mittelbar gefährden können, wenn sie ohne ärztliche oder zahnärztliche Überwachung angewendet werden, oder

  • die häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden, wenn dadurch die menschliche Gesundheit unmittelbar oder mittelbar gefährdet werden kann,

  • deren Wirkungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind.

Die Verschreibungspflicht kann auf bestimmte Dosen, Potenzen oder Anwendungsgebiete beschränkt werden. Änderungen bezüglich des Verordnungstextes und der Anlagen durch die Änderungsverordnungen zur AMVV finden Sie mit Erläuterungen vor dem eigentlichen Verordnungstext. Zu rechtlichen Fragen verweisen wir Sie auf „Kloesel/Cyran: Arzneimittelrecht; Kommentar“.

In der Anlage zur Verordnung sind viele Stoffe, die bisher als Einzelpositionen geführt wurden, unter Sammelbegriffen wie „Digitalis-Wirkstoffe“ zusammengefasst worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind diese Stoffe in Scribas Tabelle als Einzelpositionen erhalten geblieben und mit dem Hinweis „Kein Einzeleintrag, siehe auch Haupteintrag“ versehen worden. Bei den Sammelpositionen (= Haupteinträgen) wurden Hinweise auf die einzelnen Stoffe eingefügt.

Änderung der BtMVV – Abschaffung der Verschreibungshöchstmengen

Der Bundesrat hat am 10. Februar 2023 einer Änderung der BtMVV zugestimmt, wodurch die Höchstverschreibungsmengen für Betäubungsmittel (BtM) der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgehoben wurden. Damit entfällt zukünftig der bisher notwendige Verordnungsvermerk „A“ auf BtM-Rezepten bei Überschreitungen der Höchstmenge. Um der Änderungsverordnung, die am 8. April 2023 in Kraft getreten ist, Rechnung zu tragen, wurde der Abschnitt „Betäubungsmittel nach BtMG und BtMVV“ ab der 118. Auflage von Scribas Tabelle vollständig gestrichen. Dieser enthielt Erläuterungen zu den Höchstverschreibungs- und Höchstabgabemengen in Tabellenform, die nach der neuen Gesetzeslage jedoch nicht mehr gültig und somit redundant geworden sind. Die BtM-Einzelstoff-Einträge im alphabetischen Verzeichnis sind davon jedoch nicht betroffen! Informationen zu allen BtM finden Sie weiterhin wie gewohnt im Monografie-Teil von Scribas Tabelle.

Angaben zu den Stoffen und Medizinprodukten

In Scribas Tabelle werden, wenn verfügbar, folgende Informationen zu jedem Stoff angegeben:

  • Internationale Kurzbezeichnung (INN, INNv oder INNm)

  • die Angabe, ob es sich um ein Betäubungsmittel (Abkürzung: BtM im Titel) handelt und in welcher Anlage des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) es aufgeführt ist; nähere Informationen dazu finden sich auch in „Hügel, Junge, Lander, Winkler: Deutsches Betäubungsmittelrecht; Kommentar“

  • verschreibungspflichtig seit (Datum)

  • Verschreibungspflicht geändert zum (Datum)

  • Verordnung/en, die die Verschreibungspflicht regelt/en

  • Verweise auf andere Stoffeinträge

  • Bezeichnung nach § 10 Abs. 6 AMG (Stoffbezeichnungen) oder nach BtMG Anlagen II und III. Für die Bezeichnung von Stoffen sind nach AMG die internationalen Kurzbezeichnungen (INN, generische Bezeichnung) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu verwenden. Falls solche nicht vorhanden sind, werden gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnungen verwendet, wie sie an erster Stelle in den Stoffbezeichnungen vorgegeben sind, vorzugsweise die IUPAC-Nomenklatur. Seit 1987 werden die Stoffe im Verordnungstext nur noch mit ihrer Kurzbezeichnung aufgeführt.

  • Synonyma, vor allem, wenn sie sehr verbreitet sind

  • die ATC-Klassifikation der WHO in amtlicher Fassung des WIdO (ATC = anatomischtherapeutisch-chemisch)

  • in welchen Arzneibüchern (DAB, HAB, Ph. Eur.) der Stoff monografiert ist

  • in welcher Ausgabe der DAZ-Beilage „Neue Arzneimittel“ der Stoff beschrieben ist; das gilt jedoch nicht mehr für Stoffe, die ab dem 1. Januar 2023 der Verschreibungspflicht unterstellt werden (s. Abschnitt Neues Format für die „Neuen Arzneimittel“)

  • Anwendung, Verwendung, Stoffklasse

  • Fertigarzneimittel, in denen der Stoff enthalten ist, dies aber nur beispielhaft und in keiner Weise erschöpfend. Die Wiedergabe der Fertigarzneimittelnamen berechtigt auch ohne Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Warenschutzgesetzgebung als frei zu betrachten wären und von jedermann benutzt werden dürften.

  • Strukturformel

Anatomisch-therapeutisch-chemische Klassifizierung der WHO (ATC-Index)

Der ATC-Index ordnet Arzneistoffe nach anatomischen, therapeutischen und/oder chemischen Kriterien (z. B. Nervensystem, Betablocker, Migränemittel, Phenothiazine). Wenn möglich, ist in Scribas Tabelle für jeden Stoff der ATC-Code, eine Kombination aus Buchstaben und Ziffern, mit einer kurzen Erläuterung angegeben. Der ATC-Index, also das WHO-Klassifikationssystem, ist mit den zugeordneten Arzneistoffen am Ende des Werks abgedruckt.

Neues Format für die „Neuen Arzneimittel“

Bisher lagen den Fachzeitschriften Deutsche Apotheker Zeitung (DAZ) und Arzneimitteltherapie monatlich eine Beilage „Neue Arzneimittel“ bei, in der Sie sich über neu zugelassene Arzneimittel und deren Wirkstoffe informieren konnten. Bei den entsprechenden Stoffen in Scribas Tabelle ist unter der Rubrik „NA“ ein Hinweis auf die entsprechende Beilage aufgeführt. Falls Sie die Beilagen bisher gesammelt haben, können Sie sich an diesem Hinweis orientieren und schnell die jeweilige Beilage ausfindig machen. Seit Januar 2023 finden Sie die umfassende Vorstellung und Einordnung der „Neuen Arzneimittel“ ausschließlich online unter www.deutsche-apotheker-zeitung.de/pharmazie/arzneimittel – natürlich in gewohnter Qualität, aber mit zusätzlichen Informationen! Lediglich das Format hat sich geändert: Zeitgemäß papierlos, aktueller sowie angepasst auf die Wünsche unserer Leser:innen. Alle erschienenen Ausgaben der Beilage „Neue Arzneimittel“ ab dem Jahr 2000 finden Sie ebenfalls online im Archiv von DAZ.online.

Betäubungsmittelstatus von Medizinalcannabis entfällt durch das neue Cannabisgesetz (CanG)

Betäubungsmittelstatus von Medizinalcannabis entfällt durch das neue Cannabisgesetz (CanG)

Der Bundesrat hat am 22. März 2024 das Cannabisgesetz (CanG) auf den Weg gebracht (BGBl. 2024 I Nr. 109, 2). Mit dem CanG wurde der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen und der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum zum Eigenkonsum für Erwachsene (§3) zum 1. April 2024 legalisiert. Das Inkrafttreten der Regelungen zu Anbauvereinigungen und zum gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen ist in einer zweiten Stufe für den 1. Juli 2024 vorgesehen. Mit dem CanG wurde das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) dahingehend geändert, dass sowohl „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“ als auch der synthetisierte, reine THC-Wirkstoff Dronabinol aus Anlage III gestrichen wurden.

Was bedeutet das für die Apotheke?

Seit April 2024 ist Medizinalcannabis rechtlich klar von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken getrennt. Dies wurde im Medizinal-Cannabisgesetz geregelt. Die bereits vorher geltenden Vorgaben an die Verschreibung und die Abgabe von Medizinalcannabis bleiben dabei im Wesentlichen inhaltlich unverändert. Medizinalcannabis darf weiter nach den geltenden sozialrechtlichen Voraussetzungen als Arzneimittel verschrieben werden.

  • Medizinalcannabis ist kein BtM mehr

  • Lagerung im Tresor entfällt

  • Wegfall der Verordnungserfordernis von Medizinalcannabis auf Betäubungsmittelrezept

  • Reduzierter Dokumentationsaufwand und weniger Bürokratie

  • Abrechnung des bisherigen Betäubungsmittelzuschlags in Höhe von 4,26 Euro entfällt

  • Medizinalcannabis ist jederzeit als ”normales Arzneimittel” verordnungsfähig; therapeutische Alternativlosigkeit ist keine unabdingbare Voraussetzung für eine Verordnungsbefugnis mehr

Da die betäubungsmittelrechtlichen Beschränkungen von THC-Verordnungen infolge der Cannabisfreigabe wegfallen, handelt sich um eine sogenannte Reklassifizierung. Das bedeutet, dass aus einem vorher eingeschränkt verschreibungsfähigen Betäubungsmittel nun ein rechtlich uneingeschränkt verschreibungsfähiges Arzneimittel wurde.

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